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  • 16.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123106

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 11.06.2012 – 8 W 44/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    der  Berlin  GbR,
    vertreten d. d.  mbH,
     ,  Berlin ,
    Beklagten und Beschwerdeführerin
    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte  ,
    , Berlin,-
    g e g e n
    Frau  ,
     ,  Berlin,
    Klägerin und Beschwerdegegnerin,
    - Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte  ,
     ,  Berlin,-
    hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Spiegel und den Richter am Kammergericht Dittrich am 11. Juni 2012 beschlossen:
    Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
    Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 19.03.2012 -67 T 32/12-
    aufgehoben und der Streitwert für die auf Feststellung der Minderungshöhe
    bis zur Mangelbeseitigung gerichtete Klage unter Abänderung des
    Beschlusses des Amtsgerichts Köpenick vom 24.11.2011 -15 C 220/10-
    auf 1.403,81 EUR festgesetzt.
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
    nicht erstattet.
    Gründe:
    Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 4 GKG) ist zulässig. Insbesondere ist die Rechtzeitigkeit der am 02.05.2012 beim Kammergericht eingelegten weiteren Beschwerde festzustellen, ohne dass es auf den Tag des Zugangs des angefochtenen Beschlusses bei der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ankommt. Denn die Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG ist mangels der dort vorgeschriebenen förmlichen Zustellung nicht in Gang gesetzt worden.
    Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass die im Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellung einer Minderung der Miete um 20 % bis zur (mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten) Behebung des Mangels nicht mit 42 x 584,92 EUR x 20 %, sondern mit 12 x 584,92 EUR x 20 % = 1.403,81 EUR zu bemessen ist.
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Wertbemessung nicht die Vorschrift des § 9 ZPO zugrunde zu legen, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, von seiner ausführlich begründeten ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage, die im Übrigen mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2009, 24 W 16/09; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.06.2009, 3 U 169/08; s.a. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.02.2009,
    4 W 12/09, jeweils insoweit abrufbar bei Juris), abzurücken. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 04.08.2011, 8 W 48/11 (AGS 2011, 558), vom 26.08.2010, 8 W 38/10 (MDR 2010, 1493) und vom 01.07.2009, 8 W 59/09 (MDR 2009, 1135).
    Die vom Landgericht für seine abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2005, 938 und NJW-RR 2006, 16 stehen der analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG nicht entgegen, auch insoweit wird auf die Ausführungen in den genannten Beschlüssen des Senats vom 04.08.2011 und 26.08.2010 Bezug genommen.
    Ergänzend ist zu bemerken, dass die Heranziehung eines Zeitraums von 42 Monaten insbesondere dann nicht zu einer angemessenen Wertfestsetzung führt, wenn sich - wie vorliegend - die Feststellung der Minderungsberechtigung auf den Zeitraum bis zur ebenfalls eingeklagten Mangelbeseitigung bezieht. Insoweit kann im Ansatz nichts anderes gelten als für die Klage des Vermieters auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Mietsache. In dieser Fallgestaltung kann als anerkannt gelten, dass es nach § 3 ZPO auf den absehbaren Endzeitpunkt und nicht den in § 9 S. 1 ZPO genannten Zeitraum ankommt, wobei verbreitet im Regelfall ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt wird (vgl. Senat, Grundeigentum 2011, 1616; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; insoweit auch Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16 -Mietstreitigkeiten, Unterpunkt Feststellungsklagen-). Auf der Hand liegt, dass die Festsetzung auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung für die Bewertung des Interesses an der Minderung bis zur eingeklagten Mangelbeseitigung für den Regelfall als übersetzt anzusehen sein wird (vgl. auch bereits Senat, MDR 2009, 1135).
    Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
    Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft ist (s. BGH WuM 2012, 114).
    Bulling Spiegel Dittrich

    RechtsgebietGKGVorschriften§ 41 GKG