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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits durch Telefonat mit Gericht

    | Oft suchen Gerichte telefonischen Kontakt zum Rechtsanwalt, um das Verfahren im Rahmen eines zu protokollierenden gerichtlichen Vergleichs schriftlich erledigen zu können. Geschieht dies, kommt es im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren häufig zu Problemen bei der Frage, ob durch die telefonischen Besprechungen eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 angefallen ist. Das OVG Münster hat dies jetzt bejaht. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Dabei berief sich das OVG auf die Vorb. 3. Abs. 3 Nr. 2 VV RVG (4.4.17, 13 D 136/14, Abruf-Nr. 193416). Hiernach entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Eine solche setzt nämlich als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH RVG prof. 07, 20). So wie das OVG Münster haben u. a. auch das LSG Hessen (RVGreport 12, 225), das SG Fulda (AGS 11, 601) und das OLG Düsseldorf (KostRsp. Vorb. 3. Nr. 109) entschieden.

     

    Die Entscheidung ist auch richtig. Soweit eingewandt wird, die Gegenseite müsse an der betreffenden Besprechung beteiligt sein (Onderka in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 158), ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn der Wortlaut der Vorb. 3. Abs. 3 Nr. 2 VV RVG enthält keinen Bezug auf die Beteiligung der Gegenseite. Es sollen unnötige Gerichtstermine vermieden werden, die nur aus Gebühreninteressen abgehalten werden (BT-Drucksache 15/1971 S. 209). Nähme man aber die Fälle der o. g. telefonischen Erörterung von der Terminsgebühr aus, würde dies dazu führen, dass die Prozessbevollmächtigten auf einem gerichtlichen Termin nur zur Vergleichsprotokollierung bestehen. Dann würde der Zweck konterkariert, die Gerichte zu entlasten.

     

    PRAXISHINWEIS | Rufen Sie also in geeigneten Fällen einfach beim Richter an und fragen ihn, ob er der Gegenseite nicht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten möchte bzw. ob ein solches Vorgehen in Betracht käme. Damit ist die Terminsgebühr verdient und Sie müssen - jedenfalls im Verwaltungsrecht oder Sozialrecht - dann nicht mehr zum Termin fahren, wenn das Gericht auch ohne Anwesenheit der Parteien entscheiden kann, da es um reine Rechtsfragen geht, oder z. B. in Verkehrssachen, wenn diese aussichtslos erscheinen. Gleiches gilt, wenn Sie aus taktischen Gründen in erster Instanz keinen Termin wahrnehmen möchten, um sich bestimmte Rügen für das Nichtzulassungsverfahren vorzubehalten. Es reicht nach Auffassung des OVG Münster bereits für das Entstehen der Terminsgebühr aus, dass der Anwalt mit dem Gericht lediglich über Vergleichsmöglichkeiten spricht.

     

    Um Verfahren wirtschaftlich führen zu können, brauchen Anwälte die 1,2-Terminsgebühr. Sie ist fast so hoch, wie die 1,3-Verfahrensgebühr, aber sie entsteht mit deutlich weniger Aufwand. Die Terminsgebühr ist daher faktisch eine „Quersubventionierung“ für die regelmäßig nicht ausreichende Verfahrensgebühr.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 106 | ID 44641734