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  • · Nachricht · Streitwert

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrags nach Widerruf

    | Ist eine Klage darauf gerichtet, die widerrufsbedingte Beendigung eines Darlehensvertrags festzustellen, erhöht sich der Streitwert nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer während des Rechtsstreits weiterhin Raten zahlt (4.5.16, 26 W 18/16). |

     

    Das KG begründet dies wie folgt: Der Wert von Klageanträgen, mit denen die Feststellung einer widerrufsbedingten Beendigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags begehrt wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH nach der Höhe der Forderung, die die Klagepartei gemäß §§ 346 ff. BGB in Folge des Widerrufs beanspruchen zu können meint (BGH 4.3.16, XI ZR 39/15; 12.1.16, XI ZR 366/15).

     

    Gemäß § 40 GKG ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen. Denn nach dieser Vorschrift ist für eine Wertberechnung der Zeitpunkt der den Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, welche den Rechtszug einleitet. Der Streitgegenstand ist vorliegend das Feststellungsbegehren, nicht aber der - wirtschaftlich ggf. dahinter stehende und zu Zwecken der Bewertung des Feststellungsbegehrens herangezogene - Anspruch aus §§ 346 ff. BGB. Folglich führt eine im Laufe des Rechtsstreits erbrachte, weitere Zahlung von Darlehensraten und eine demgemäße Veränderung der Höhe des Anspruchs aus §§ 346 ff. BGB nicht zu einer Veränderung des Streitgegenstands. Denn der Streitgegenstand wird nach gefestigter Rechtsprechung bestimmt durch den Antrag und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rn. 83). Die weitere Zahlung von Darlehensraten verändert den Feststellungsantrag nicht; denn dieser ist unverändert auf die Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung des Darlehensvertrags gerichtet. Ebensowenig verändert die weitere Zahlung von Darlehensraten den dem Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt; denn für die Wirksamkeit des Widerrufs und die Beendigung des Darlehensvertrages ist der Umstand, ob und ggf. welcher Höhe Darlehensraten gezahlt wurden, unerheblich.

    Quelle: ID 44438645