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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Geschäftsreise: Bei Wohn- und Kanzleisitz an verschiedenen Orten entscheidet der Abreiseort

    von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich

    • 1. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Prozessgericht entweder außerhalb der Kanzleigemeinde oder außerhalb der Wohngemeinde liegt; abzustellen ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise.
    • 2. Eine Auslegung dahingehend, dass das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen muss, ist nicht zulässig.

    (OLG Düsseldorf 23.2.12, I-10 W 97/11, Abruf-Nr. 121509)

    Sachverhalt

    Das AG A hatte Rechtsanwalt R mit Kanzleisitz in B einer Partei im Wege der PKH beigeordnet. Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins reiste R von seiner außerhalb der Gemeinde des Prozessgerichts liegenden Kanzlei in B an. Hierfür machte er 61,88 EUR Reisekosten geltend. Das AG setzte diese Reisekosten fest. Auf die Erinnerung der Staatskasse hat das LG sie abgesetzt. Die zugelassene weitere Beschwerde des R war beim OLG erfolgreich.

    Entscheidungsgründe

    Der gemäß § 48 Abs. 1 RVG für den Vergütungsanspruch maßgebliche Beiordnungsbeschluss enthält keine einschränkende Beiordnung „zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts“. Der uneingeschränkte Beiordnungsbeschluss ist als Kostengrundentscheidung bindend und einer materiell-rechtlichen Überprüfung im Festsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG entzogen. Ein Anwalt kann deshalb auch bei PKH die Reisekosten erstattet verlangen, die dadurch entstehen, dass er seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.