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  • · Nachricht · Praxisfälle

    Verfahren bei Gefährung des Kindeswohls

    | In Verfahren nach § 1666 BGB kann keine Einigungsgebühr festgesetzt werden (OLG Düsseldorf 23.3.17, II-WF 1 717). |

     

    Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 HS 1 „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird“. Zwar kann auch in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Im Unterschied zu Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB, in denen die Kindeseltern bei Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen von § 156 Abs. 1 FamFG in Ausübung der durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingeräumten Befugnisse handeln, geht es in Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kindeswohl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Es handelt sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das infolgedessen der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Zum Abschluss bindender Verträge sind die Kindeseltern nicht befugt.

    Quelle: ID 44705104