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  • · Nachricht · Kostengrundentscheidung

    Wie weit reicht eine Kostengrundentscheidung für die anwaltlichen Gebühren?

    | Mit Beschluss vom 7.2.17 (VI ZB 43/16, Abruf-Nr. 192833 ) hat der BGH entschieden: Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Fall der Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen. |

     

    Der BGH weiter: Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außergerichtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden. Folge: Für den Fall, dass Widerspruch nicht eingelegt wird, ist die Terminsgebühr nicht gemäß §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig.

    Quelle: ID 44648806