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  • · Nachricht · Kostenfestsetzungsverfahren

    Antragsrecht durch originale Geldempfangsvollmacht nachweisen

    | Verlangt der Rechtsanwalt/Verteidiger im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Auszahlung an sich, muss er eine (aktuelle Vollmacht mit) Geldempfangsvollmacht im Original vorlegen. Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals reicht nicht aus (KG 12.1.24, 1 Ws 122/23, Abruf-Nr. 240660 ). |

     

    Über § 464b S. 3 StPO sind die ZPO-Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dazu gehören die für alle Verfahrensarten gültigen Grundsätze über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78 bis 90 ZPO (vgl. BGH NJW 11, 3722). Gemäß § 80 S. 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Form sei bei einer von dem Anwalt per beA übersandten und signierten Datei des Scans der Vollmachtsurkunde nicht gewahrt ‒ sie stehe Kopien gleich und sei zum Nachweis der Vollmacht nicht ausreichend.

     

    Beachten Sie | Das wird zum Teil anders gesehen (vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Teil A Rn. 1448 mit Hinweis auf LG Duisburg StraFo 03, 104). Danach ist die Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu prüfen, wenn auch schon im Hauptverfahren die Strafprozessvollmacht nebst Geldempfangsvollmacht nicht im Original vorgelegen hat, dieses aber dort als ausreichend angesehen worden ist.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 76 | ID 49931154