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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Übergehen von Parteivortrag muss keine Grundrechtsverletzung darstellen

    | In der Praxis kommt es vor, dass das Gericht bei der Kostenfestsetzung vor Ablauf der dem Gegner eingeräumten Frist zur Stellungnahme entscheidet, also zu früh. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 12.4.18 (1 BvR 29/18, Abruf-Nr. 204259 ) hierzu entschieden: Dies verletzt nicht grundsätzlich Art. 103 Abs. 1 GG. Das würde voraussetzen, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht. |

     

    PRAXISTIPP | Damit eine Grundrechtsverletzung vorliegt und es zur Änderung der ergangenen Kostenfestsetzung kommt, muss ersichtlich sein, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags im Ergebnis zu einer anderen, für die beschwerte Partei günstigeren Kostenentscheidung geführt hätte. Insofern reicht es nicht aus, Tatsachen oder Feststellungen vorzutragen, die nicht über das hinausgehen, was bereits vorgetragen wurde.

     

    Deshalb müssen Sie im Einzelnen klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was Sie für Ihren Mandanten vorgetragen hätten, wenn Ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 181 | ID 45474419