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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Wenn zwischen selbstständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren der Anwalt wechselt ...

    | Mit Beschluss vom 26.10.17 (V ZB 188/16, Abruf-Nr. 198079 ) hat der BGH entschieden: § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren. |

     

    Der BGH klärt damit eine umstrittene Frage. Er sagt deutlich: Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Diese Regelung gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.

     

    § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sei Ausdruck des in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO verankerten Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt (BGH 2.5.07, XII ZB 156/06 , NJW 07, 2257). Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits gehe, sei nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (OLG München NJW 09, 1220). Zu dem gerichtlichen Verfahren in diesem Sinne gehöre auch ein selbstständiges Beweisverfahren. Zwar handele es sich gebührenrechtlich um eine gegenüber dem Klageverfahren eigene Angelegenheit. Das Beweis- und das Erkenntnisverfahren sei aber sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten eng verflochten. Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren habe der Gesetzgeber durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für das Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses ( § 486 Abs. 2 ZPO ) sowie durch die erleichterte Verwertung der selbstständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess ( § 493 Abs. 1 ZPO ) Rechnung getragen (BGH 18.12.02, VIII ZB 97/02 , NJW 03, 1322). Dieser Zusammenhang werde auch dadurch deutlich, dass eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen sei. Vielmehr seien die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden werde (BGH 28.6.07, VII ZB 118/06 , NJW 07, 3357).

    Quelle: ID 45128587