Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Änderung des JVEG geplant

    | Die Honorare von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sind zuletzt zum 1.8.13 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Seitdem haben sich die Vergütungen, die dieser Personenkreis auf dem freien Markt erzielen kann, zum Teil deutlich von den Honorarsätzen des JVEG entfernt. Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass der Justiz weiterhin qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, muss die gesetzliche Vergütung angepasst werden. Auch die Entschädigungen von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen erscheinen nicht mehr angemessen und sollen angehoben werden. |

     

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat daher einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) vorgelegt. Hiermit sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Daneben sollen strukturelle Änderungen u. a. das Abrechnungsverfahren erleichtern.

     

    MERKE | Für Anwälte von Interesse ist die gleichzeitig geplante Änderung des RVG, die unabhängig von der ebenfalls noch geplanten Gebührenerhöhung vorzeitig mit dem JVEG in Kraft treten soll. In Nr. 7003 VV RVG soll der Kilometersatz von 0,30 EUR auf 0,42 EUR angehoben werden. Damit sollen vor allem gestiegene Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkw zumindest teilweise kompensiert werden.

     

    Auch die Entschädigung von Zeugen, deren Höhe für die nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erstattenden Parteikosten Bedeutung hat, soll wie folgt angehoben werden: die Entschädigung für Zeitversäumnis von 3,50 EUR auf 4 EUR, die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 EUR auf 17 EUR und die Höchstentschädigung für Verdienstausfall von 21 EUR auf 25 EUR.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 75 | ID 46403853