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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Zwei Angelegenheiten trotz gleicher Leistungen

    Geht es in zwei Verfahren um Leistungen für Unterkunft und Heizung, die unterschiedliche Zeiträume betreffen, liegen zwei unterschiedliche Angelegenheiten i.S. von § 15 RVG vor (LSG Bayern 22.8.12, L 15 SF 57/11 B E, Abruf-Nr. 123112).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt vertrat den Kläger in zwei Klageverfahren vor dem SG München, wobei er jeweils im Weg der PKH beigeordnet worden war. In beiden Verfahren ging es um Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Arbeitslosengelds II, wobei unterschiedliche Zeiträume Streitgegenstand waren. Nach Erledigung beider Klageverfahren beantragte er die Festsetzung der Kosten nach §§ 45 ff. RVG. Dabei stellte er für jedes der beiden Klageverfahren einen gesonderten Antrag. Die Kostenbeamtin fasste beide Anträge zusammen und setzte nur für ein Verfahren Kosten fest. Sie vertrat die Auffassung, es liege nur eine einzige Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG vor. Die Erinnerung des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Es besteht grundsätzlich Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Nach den besonderen Umständen des konkreten Falls kann zwar durchaus eine abweichende Behandlung geboten sein. So darf objektiv Zusammengehörendes nicht künstlich aufgespaltet werden. Allgemein muss mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit aber behutsam umgegangen werden. Denn gerade dieser Grundsatz ermöglicht es den Kostenbeamten, mit vertretbarem Arbeits- und Zeitaufwand die Angelegenheiten i.S. von § 15 RVG zu bestimmen. Müsste der Kostenbeamte dagegen in großem Maß die materiellen Gegebenheiten berücksichtigen, wäre dies unökonomisch und kaum praktikabel.