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  • · Nachricht · PKH/VKH

    Wer 100 EUR mehr verdient, ist nicht unbedingt leistungsfähig

    | Oft heben Gerichte gewährte PKH oder VKH auf, weil die Partei später wesentliche Verbesserungen ihres Einkommens nicht mitteilt. § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO setzt insoweit eine 100-EUR-Grenze. Nach dem OLG Dresden kommt es insofern aber darauf an, ob das höhere Einkommen auch zu einer Änderung der PKH- bzw. VKH-Bewilligung führen würde (14.8.23, 18 WF 203/23, Abruf-Nr. 237369 ). |

     

    Sind Antragsteller trotz eines höheren Einkommens immer noch nicht in der Lage, aufgrund von Belastungen und Abzügen Zahlungen zu leisten, ist umstritten, ob das Gericht über die geänderten Einkommensverhältnisse informiert werden muss. Das OLG vertritt die Meinung, dass der seinerzeitige Gesetzentwurf den Fall vor Augen hatte, dass die Erhöhung des Bruttoeinkommens um über 100 EUR stets zu einer Änderung der Bewilligungsentscheidung führt (vgl. BT-Drucksache 17/11472, S. 34: „inwieweit“). Die Antragstellerin in dem zugrunde liegenden Fall sei aber trotz ihres verbesserten Bruttoeinkommens weiterhin bedürftig im Sinne des VKH-Rechts, mehreren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und ohne nennenswertes Vermögen. Deshalb würde sie durch die Verfahrenskosten erheblich belastet. Angesichts dieser auch dem Gericht bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse hätte die VKH-Bewilligung nicht aufgehoben werden dürfen.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 182 | ID 49699894