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  • · Fachbeitrag · Leserservice

    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch: Welche Kosten werden gemeinsam vertretenen Erben und Beschenkten erstattet?

    | FRAGE: Wir haben gerichtlich drei von vier Kindern wegen ihres jeweiligen Pflichtteilsanspruchs von je 10.000 EUR gegen die Mutter vertreten. Da sich während des Rechtsstreits herausstellte, dass das vierte Kind eine Schenkung erhalten hatte, wurde die Klage um die Feststellung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber diesem Kind erweitert. Nach mündlicher Verhandlung hat das vierte Kind den Anspruch anerkannt und je 10.000 EUR gezahlt. Das Gericht hat den drei Kindern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Welchen Kostenerstattungsanspruch haben die Mutter und das vierte Kind gegenüber den drei Kindern? |

     

    ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Zum Verständnis ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich eine Forderung gegen den Nachlass darstellt, die der Erbe erfüllen muss (FamRZ 96, 445). Der Erbe ist nicht zahlungspflichtig, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn und soweit der Erbe den eigenen Pflichtteil verteidigen kann (§ 2328 BGB). Der Beschenkte haftet gemäß § 2329 BGB nur subsidiär auf Ergänzung, und zwar nur insoweit, als den Erben keine Zahlungsverpflichtung trifft. Dies muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen und ggf. beweisen, wenn er seine Ansprüche gegen den Beschenkten verfolgt.

     

    Beachten Sie | Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten verjährt innerhalb von drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Da der Anspruch vorrangig gegen den Erben geltend gemacht werden muss, unterbricht das Vorgehen gegen den Beschenkten nicht diese Verjährung. Wenn der Beschenkte nicht zugleich Erbe ist, wird dem Pflichtteilsberechtigten aber zumindest das Recht eingeräumt, Klage auf Feststellung seines Anspruchs zu erheben (OLG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bielefeld ErbR 19, 723).

     

    Für die Frage zur Höhe des Erstattungsanspruchs ist vorab zu klären, ob der Zahlungsanspruch gegen die Mutter (als Erbin) und der klageerweiternd geltend gemachte Feststellungsanspruch gegen das vierte Kind (als Beschenkter) denselben oder verschiedene Gegenstände darstellen. In einem ähnlichen Fall hat das OLG Celle entschieden, dass es sich wirtschaftlich gesehen um denselben Gegenstand handelt (FamRZ 13, 1250). Da bei einem Feststellungsantrag regelmäßig ein Abschlag von 20 Prozent des dahinterstehenden Leistungsinteresses zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. BGH AGS 12, 30 m. w. N.; Schneider/Kurpat/Seggewiße, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1484 ff.), beträgt der Wert des Feststellungsantrags hier demnach nicht 30.000 EUR, sondern um 20 Prozent (= 6.000 EUR) gemindert 24.000 EUR.

     

    Für den Anwalt der Mutter und des beschenkten Kindes bedeutet das zweierlei: Zum einen berechnen sich seine Gebühren nach dem höheren Wert von 30.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Zum anderen hat er seine zwei Auftraggeber wegen desselben Gegenstands i. S. d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1008 VV RVG nur wegen eines Werts von 24.000 EUR vertreten. Deshalb erhöht sich die im Rechtsstreit entstandene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nach der Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 RVG VV nicht um 0,3 aus 30.000 EUR, sondern um 0,3 nur aus 24.000 EUR (herrschende Berechnungsweise: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 228 ff.). Der Anwalt kann somit insgesamt gemäß § 7 Abs. 1 RVG von der Mutter und dem beschenkten Kind nach RVG fordern.

     

    • Lösung für die anwaltlichen Gebühren

    1,3-Verfahrensgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    1.241,50 EUR

    0,3-Verfahrensgebühr aus 24.000 EUR, Nrn. 1008, 3100 VV RVG

    262,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr aus 30.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    1.146,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    507,24 EUR

    3.176,94 EUR

     

    Bei der Kostenfestsetzung wird oft übersehen, dass die obsiegenden Streitgenossen keinen gemeinsamen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gesamtkosten ihres gemeinsamen Anwalts besitzen, sondern diesen nur anteilig fordern können. Ihr Anspruch richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit (vgl. z. B. OLG Schleswig AGS 19, 256; AG Zeitz RVG prof. 18, 109). Die Parteien sind hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs nach h. M. keine Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB, sondern Teilgläubiger i. S. d. § 420 BGB (BGH RVG prof 23, 59; BGH Rpfleger 13, 659; OLG Oldenburg Rpfleger 17, 242; OLG Düsseldorf MDR 12, 494). Daraus folgt die Pflicht eines erstattungsberechtigten Streitgenossen, bereits in seinem Kostenfestsetzungsantrag anzugeben, in welcher Höhe er seine Kosten des gemeinsamen Anwalts erstattet verlangt. Ein Antrag, der das nicht ausweist, wird als unzulässig zurückgewiesen (OLG Frankfurt JurBüro 20, 299; OLG Frankfurt am Main 14.4.11, 18 W 68/11; OLGR Köln 09, 526; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21.85).

     

    Lösung für die Kostenfestsetzung im o. g. Fall: Die Mutter und das beschenkte Kind sind an dem Gegenstandswert von 30.000 EUR mit 24.000 EUR gemeinschaftlich, mithin jeder mit 12/30 beteiligt. An dem darüber hinausgehenden Wert von 6.000 EUR ist die Mutter allein, mithin mit weiteren 6/30 beteiligt. Von den Kosten des gemeinsamen Anwalts in Höhe von 3.176,94 EUR kann die Mutter 18/30 = 1.906,16 EUR, das beschenkte Kind dagegen nur 12/30 = 1.270,78 EUR von den Klägern erstattet verlangen.

     

    Die im Rechtsstreit unterliegenden drei pflichtteilsberechtigten Kinder müssen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen tragen. Die Gesamtschuldnerhaft nach § 100 Abs. 4 ZPO bei Beklagten findet nach allg. M. bei unterliegenden Klägern keine Anwendung (Zöller/Herget, a. a. O., § 100 Rn. 13). So sind die angemeldeten Erstattungsansprüche zu je 1/3 auf die Kläger zu verteilen und entsprechend gegen sie festzusetzen. Zugunsten der Mutter sind also gegen zwei der Kläger je 635,39 EUR und gegen den dritten Kläger (aufgrund einer Rundungsdifferenz) 635,38 EUR festzusetzen. Zugunsten des beschenkten Kindes sind gegen zwei der Kläger je 423,59 EUR und gegen den dritten Kläger (aufgrund einer Rundungsdifferenz) 423,60 EUR festzusetzen. Jeder der drei Kläger muss somit je 1.058,98 EUR und damit müssen alle drei insgesamt 3.176,94 EUR erstatten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pflichtteilsverzichtsvertrag: So verschenken Sie mit der richtigen Wertermittlung kein Geld, RVG prof. 24, 8
    • Obsiegende Streitgenossen sind Teilgläubiger bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs, RVG prof. 23, 59
    • Mehrere Auftraggeber mit unterschiedlicher Beteiligung richtig abrechnen, RVG prof. 12, 104
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 62 | ID 49896594