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  • · Nachricht · Kostenentscheidung

    Künftige Räumung: Mieter muss bei fehlendem Klagegrund keine Kosten tragen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen muss sich zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ausdrücklich auf eine Aufforderung des Vermieters hin bereit erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung gibt er nach Ansicht des BGH noch keine Veranlassung zur Klageerhebung i. S. v. § 93 ZPO. Es gibt keinen Grund, auf eine künftige Räumung zu klagen. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH hat mit seiner Entscheidung einen bisher höchst umstrittenen Fall geklärt: Mieter sind nicht verpflichtet, auf eine Kündigung zu antworten. Dies gilt auch, wenn sie schweigen, obwohl der Vermieter nachfragt (BGH 28.6.23, XII ZB 537/22, Abruf-Nr. 236793).

     

    Für die (Gewerbe-)Vermieter bleibt das Dilemma: Einerseits wollen sie möglichst schnell und sicher ihren Räumungsanspruch durchsetzen, andererseits aber auch Kostenrisiken vermeiden. Der Grund dafür liegt in § 93 ZPO. Danach muss der Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis entgegen § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten schließen musste, dass dieser ohne Klageerhebung nicht leisten werde (BGH NJW 79, 2040).