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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Vergütung nach Vergleich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor BAG

    | Die Nichtzulassung der Revision durch das LAG kann selbstständig durch Beschwerde angefochten werden (§ 72a Abs. 1 RVG). Ein Leser fragt: Welche Gebühren können berechnet werden, wenn das BAG über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidet, da die Parteien während des Verfahrens einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen haben? |

     

    Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3506 VV RVG.

     

    MERKE | Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG entsteht auch voll, wenn der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und beim BAG eingereicht hat, als dieses bereits den Beschluss gefasst hatte, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen. Dieser Beschluss darf jedoch erst nach außen wirksam geworden sein, als er dem betreffenden Prozessbevollmächtigten zuging und dies zu einem Zeitpunkt geschah, als sein Schriftsatz schon beim BAG eingegangen war (BAG AGS 13, 98). In diesem Fall liegt somit keine vorzeitige Beendigung des Auftrags vor, sodass sich die Gebühr nicht auf 1,1 nach Anmerkung zu Nr. 3507 VV RVG i. V. m. Nr. 3201 VV RVG reduziert.

     

    Da im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine gerichtlichen Termine vorgesehen sind, kann die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV RVG nur unter den Voraussetzungen nach Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG bei der Mitwirkung an einer auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehen. Entscheidet also das BAG im schriftlichen Verfahren, entsteht somit keine Terminsgebühr, da keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. § 72a Abs. 5 ArbGG) und Nr. 3516 VV RVG ‒ im Gegensatz zu Nr. 3210 VV RVG ‒ keine Verweisung auf Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG enthält (AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 3516 Rn. 17; VV 3506 bis 3509 Rn. 31). Auf den Fall bezogen, bedeutet dies, dass die Terminsgebühr regelmäßig bei Vergleichsgesprächen nach § 278 Abs. 6 ZPO gemäß Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG i. V. m. Nr. 1004 VV RVG von 1,3 entsteht bei Abschluss einer Einigung, wenn der Anwalt hieran mitwirkt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 111 | ID 45292831