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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Gebührenoptimierung durch mehrfachen Anfall der Verfahrensgebühr

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Oft wird davon gesprochen, dass in derselben Angelegenheit die Verfahrensgebühr nur einmal „entsteht“. Dabei ist zu beachten: Die Gebühr kann in derselben Angelegenheit durchaus mehrfach „entstehen“, der Anwalt kann sie aber nur einmal „fordern“. Diese Unterscheidung sollten Sie kennen, damit Sie vor allem in der Vollstreckung kein Geld verschenken. |

    1. Entstehen der Verfahrensgebühr

    Nach Unterabschnitt Teil 3 VV RVG fällt gemäß Vorb. 3.3.3 VV für den in der Vollstreckung tätigen Anwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV an. Nach Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht diese „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Das setzt zunächst voraus, dass der Mandant überhaupt einen Auftrag zur Vollstreckung erteilt hat. Dann entsteht die Gebühr bereits mit der Entgegennahme der (ersten) Information.

     

    MERKE | Für den Anfall der Gebühr ist es nicht erforderlich, dass der Anwalt nach außen hin tätig wird und z. B. einen Vollstreckungsantrag stellt. Es genügt, wenn der (z. B. bereits im Hauptsacheverfahren tätige) Anwalt prüft, ob die Voraussetzungen für eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit oder eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegen. Irrelevant ist, ob diese Prüfung negativ ausfällt, also z. B. vom Antrag auf eine Vollstreckungsmaßnahme abgesehen wird. Denn die Gebühr entsteht bereits für die Prüfung (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 3309 VV Rn. 38).