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  • · Fachbeitrag · Verfahrensgebühr

    Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren: Keine nach außen erkennbare Tätigkeit erforderlich

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Einer nach außen erkennbaren Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es nicht (OLG Naumburg 18.1.12, 10 W 67/11 (KfB), Abruf-Nr. 121603).

    Sachverhalt

    Im Zivilverfahren legt der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, die er dann nach Hinweis gemäß § 522 ZPO zurück nahm. Die Berufung des Klägers und seine Berufungsbegründung waren den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Diese hatten sich im Verfahren gegenüber dem Berufungsgericht nicht als Prozessbevollmächtigte gemeldet oder sonst Erklärungen zum Berufungsverfahren abgegeben. Bei der Kostenfestsetzung ist auch die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG beantragt worden. Das LG hat diese nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel der Beklagten hatte beim OLG Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat die Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG als erstattungsfähig angesehen. Denn es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (§ 91 ZPO). Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH NJW 03, 765). Eine nach außen erkennbare Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht. Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG entsteht vielmehr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Sie ist hier jedenfalls dadurch verdient, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht nur die Berufungsschrift, sondern auch den Hinweis des Gerichts entgegengenommen und geprüft haben, ob insoweit - und sei es auch nur hinsichtlich der angekündigten Streitwertfestsetzung - etwas zu veranlassen ist.