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  • · Fachbeitrag · Sorgerechtsstreit

    Mehrarbeit muss bezahlt werden

    | Nach § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt der Streitwert in einer Sorgerechtssache grundsätzlich 3.000 EUR. Dies gilt nach § 45 Abs. 2 FamGKG auch, wenn mehrere Kinder betroffen sind. Die Verfahren sind aber nicht selten mit einem ganz besonderen Aufwand verbunden, sodass der Geschäftswert und das sich daraus ergebende Gebührenaufkommen als unbillig erweist. Das Gericht muss dieser Tatsache dann durch eine der Billigkeit entsprechende Anhebung des Gegenstandswerts Rechnung tragen. Dem hat das OLG Düsseldorf nun eine Bresche geschlagen. |

     

    Bei dem Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG handelt es sich um einen Festwert, der einem Billigkeitskorrektiv nach § 45 Abs. 3 FamGKG unterliegt. Im vorliegenden Fall lagen folgende Besonderheiten vor:

     

    • Zunächst war nur für ein Kind ein Antrag nach § 1671 BGB gestellt. Später wurden zwei weitere Kinder einbezogen.