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  • · Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren

    Rücknahme: Keine isolierte Kostenentscheidung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Nimmt der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren zurück, trägt er grundsätzlich die Kosten dieses Verfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
    • 2. Der Kostenausspruch ist jedenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn ein solches anhängig ist und Parteien und Streitgegenstand im selbstständigen Beweis- und Hauptsacheverfahren identisch sind.
    • 3. Die sofortige Beschwerde gegen eine im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO ergangene isolierte Kostengrundentscheidung wird entsprechend § 269 Abs. 5 S. 2 ZPO unzulässig, wenn gegen den aufgrund dieses Beschlusses ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

    (BGH 28.4.15, VI ZB 36/14, Abruf-Nr. 144913)

     

    Sachverhalt

    Antragstellerin A beantragte in einer Arzthaftungssache, ein Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren (sB) einzuholen. Das LG äußerte Bedenken, dass die Beweisfragen einem sB zugänglich seien. A ging ins Hauptsacheverfahren über. Das LG legte ihr die Kosten des sB auf. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. A legte Rechtsbeschwerde ein, ließ den Kostenfestsetzungsbeschluss aber rechtskräftig werden.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH verwarf die Begründung des OLG, im sB sei bei anhängigem Hauptsacheverfahren eine isolierte Kostenentscheidung möglich. Allerdings führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Bereits in seiner Entscheidung vom 7.12.10 (VIII ZB 14/10, Abruf-Nr. 111050) ging der BGH davon aus, dass eine im sB unzulässige einseitige Erledigtenerklärung regelmäßig in eine Antragsrücknahme umzudeuten ist, mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Diese Folge hat der BGH nun auch für den Fall bejaht, dass der Antragsteller des sB erklärt, „ins Hauptverfahren“ überzugehen und Klageanträge stellt. Auch dann nimmt er den Beweisantrag zurück. Die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO - Haftung des Antragstellers - bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn ein solches anhängig ist.