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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Erstattung der Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage

    von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

    | Der Mandant ist rechtsschutzversichert und - wie ihm die Werbung suggeriert  - sicher, dass damit finanziell alles geklärt und erledigt ist. Die tägliche Praxis stellt sich - zumindest aus der Sicht der Anwaltschaft - anders dar. Von der Rechtsschutzversicherung werden die Geschäftsgebühr oft „wild gekürzt“ und die übrigen Gebühren angezweifelt. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich der Anwalt hier erfolgreich zur Wehr setzen kann. |

    1. Ausgangsproblematik

    Dass diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr - berechnet aus den Beträgen für die die RS-Versicherung Deckungszusage erteilt - auslöst, ist bekannt. Leider wird diese Gebührenchance zu wenig genutzt. Mit der Begründung, dass dies „ja von allen“ so gehandhabt würde und im Zweifelsfall der Mandant dann auf der Stelle zum Kollegen wechseln würde, wird dem Mandanten gegenüber der Aufwand für die Einholung der Deckungszusage nicht in Rechnung gestellt. Bliebe der Mandant im Ergebnis unbelastet, würde diese Gebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer sicherlich abgerechnet. In diesem Zusammenhang sind zwei Fragen zu klären:

     

    • Kann die Einholung der Deckungszusagen „extra“ abgerechnet werden?