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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzbedürfnis

    Prozess- und Verfahrenskostenhilfe dürfen nicht vorschnell versagt werden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Beantragt ein Rechtssuchender erneut Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH), nachdem sein kurz vorher gestellter Antrag abgelehnt wurde, muss das Gericht neu entscheiden - auch, wenn sich die Voraussetzungen nur geringfügig geändert haben und der Antragsteller die zuvor angeforderten Nachweise wieder nicht erbringt. Dies fordert das Rechtsschutzbedürfnis, hat der BGH am 19.5.15 betont (XII ZB 208/15). Der Beitrag widmet sich den Rechten und Pflichten im PKH-/VKH-Verfahren. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A beantragte beim FamG VKH für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Mangels Belegen, die A auch nicht in der vom Gericht gesetzten Frist nachreichte, blieb ihr Antrag erfolglos. Gut ein halbes Jahr später beantragte sie erneut VKH und machte die zuvor angeforderten Angaben über ein Vorsorgesparkonto wieder nicht. Sie fügte stattdessen einen anderen Kontoauszug bei, aus dem sich ein Kontostand von rund 350 EUR ergab. Das FamG wies auch diesen Antrag ab. Dadurch, dass A sich zu dem Vorsorgesparkonto wieder nicht geäußert habe, habe sie zumindest grob nachlässig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gehandelt. A legte erfolglos Beschwerde ein; ihre Rechtsbeschwerde beim BGH war erfolgreich.

     

    Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden (Abruf-Nr. 179554).