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  • 14.11.2020 · Fachbeitrag · Leserforum

    Wird die Terminsvertretung immer nach Nrn. 3401 ff. VV vergütet?

    | Frage: Ich habe folgende Frage zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters (vgl. RVG prof. 20, 163): Der Terminsvertreter nimmt den Termin wahr, sodass dadurch die Terminsgebühr entsteht. Regulär stehen dem Terminsvertreter dadurch eine halbe Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr zu. Wenn ich jetzt mit dem Terminsvertreter vereinbare, dass er nur netto 100 EUR erhält, ist das m. E. praktisch ein Ersatz für die durch die Wahrnehmung des Termins entstandene halbe Verfahrens- und Terminsgebühr. Wieso kann der Hauptbevollmächtigte dann die Terminsgebühr (für einen Termin, den er nicht wahrgenommen hat) und die an den Terminsvertreter gezahlten 100 EUR geltend machen? |