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  • 17.12.2014 · Fachbeitrag · Leseranfrage

    Geänderte Kostenentscheidung: Auswirkungen auf die Verzinsung?

    | Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist der Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- als auch nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen. |