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  • · Fachbeitrag · Kostenentscheidung

    Riskant für Kläger: Zahlung nach Zustellung des Mahnbescheids

    | Anwalt R fordert B unter Fristsetzung auf, 6.000 EUR zu zahlen, und berechnet hierfür eine 1,3-Geschäftsgebühr von 460,20 EUR (Nr. 2300 VV RVG). Nach fruchtlosem Fristablauf beantragt R einen MB über 6.460,20 EUR gegen B. Nach dessen Zustellung zahlt B diese Summe. Nach Ablauf der „Widerspruchsfrist“ beantragt R einen VB gegen B, um die Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG titulieren zu lassen (22,50 EUR). Der VB wird über 6.460,20 EUR erlassen. Darin ist vermerkt, dass der B diesen Betrag gezahlt hat. B legt rechtzeitig Einspruch ein. Das Mahngericht gibt den Rechtsstreit an das LG ab. R nimmt daraufhin auftragsgemäß die Klage zurück. Wer trägt die Kosten? |

     

    Nach Ansicht des LG Bonn (19.9.17, 13 O 65/17) ist es in einem solchen Fall billig, dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des MB und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines VB aufzuerlegen. Zahlt der Gegner im Mahnverfahren (also vor Rechtshängigkeit), ist der Anlass der Verfahrenseinleitung entfallen. Somit sind nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten nach Billigkeit zu verteilen.

     

    • So ist zu rechnen (Streitwert: 6.000 EUR)
    Verfahren bis zum Erlass des MB: Kosten trägt Beklagter
    • a) Anwaltsvergütung ‒ außergerichtliche Vertretung
    • 1,3-Geschäftsgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 2300 VV RVG

    460,20 EUR

    • Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    91,23 EUR

    571,43 EUR

    • b) Anwaltsvergütung ‒ bis Erlass MB
    • 1,0-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG

    354,00 EUR

    • abzgl. 0,65 gemäß Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG

    - 230,10 EUR

    • Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    27,43 EUR

    171,24 EUR

    • c) Gerichtskosten
    • 0,5-Gebühr für Antrag auf Erlass eines MB, Nr. 1100 VV GKG

    92,00 EUR

    Verfahren Antrag auf Erlass des VB ‒ Klagerücknahme: Kosten trägt Kläger

    • a) Anwaltsvergütung
    • 0,5-Verfahrensgebühr bis 500 EUR, Nr. 3308 VV RVG

    22,50 EUR

    • 1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    354,00 EUR

    • abzgl. 1,0 gemäß Anm. 3305 VV RVG

    - 177,00 EUR

    • Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    • 19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    41,70 EUR

    261,20 EUR

    • b) Gerichtskosten
    • 0,5-Gebühr Abgabe Mahnverfahren an Prozessgericht und Klagerücknahme aus 6.000 EUR, Nr. 1210, 1211 VV GKG

    92,00 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 2 | ID 45581204