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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    So rechnen Sie beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag richtig ab

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    • 1. Für den Abschluss eines freiwilligen Aufhebungsvertrags steht dem Rechtsanwalt eine 1,3-Geschäftsgebühr nach § 2, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG und eine Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG zu.
    • 2. Das Additionsverbot des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG in der Fassung vom 17.12.08 findet keine Anwendung, wenn die Abfindung auf einer eigenen Anspruchsgrundlage, wie einem Sozialplan oder einer sonstigen Betriebsvereinbarung beruht.

    (LG Mannheim 31.7.14, 3 O 59/13, Abruf-Nr. 144743)

     

    Sachverhalt

    Die Rechtsanwaltssozietät K verklagte B, ausstehendes Anwaltshonorar zu zahlen. K beriet B nach dem Angebot ihres Arbeitgebers (ArbG) zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit verschiedenen Varianten, die auf Betriebsvereinbarungen beruhten. K nahm mit dem ArbG Kontakt auf und konnte eine höhere Abfindung erreichen. Daraufhin wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen. K berechnet eine 1,3-Geschäftsgebühr und eine 1,5-Einigungsgebühr abzüglich einer Zahlung der Rechtsschutzversicherung der B von insgesamt 250 EUR. B bestreitet einen Vertretungsauftrag, moniert eine unzureichende Kostenaufklärung sowie einen überzogenen Streitwert. Der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr sei zu hoch.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das LG folgte dem Gebührenanspruch der K. Es wies die Einwendungen der B mit Argumenten zurück, die der Rechtsanwalt in seiner arbeitsrechtlichen Abrechnungspraxis für sich nutzbar machen kann. Das LG war nach Beweisaufnahme von einem unbeschränkten Vertretungsauftrag überzeugt, insbesondere auch davon, dass keine Beschränkung auf die Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung stattgefunden hat. Das Gericht hat gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer eingeholt, das die Höhe der Geschäftsgebühr begründete. Angesichts der Durchschnittsgebühr in Höhe der Schwellengebühr war dies nicht verwunderlich. Ein durchaus höherer Gebührensatz kommt in Betracht, wenn z.B. ausführliche Besprechungen mit dem Gegner erforderlich sind, Ortstermine stattfinden oder mit einem ausländischen ArbG in einer Fremdsprache korrespondiert werden muss. Verdient ist darüber hinaus eine 1,5-Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG. Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichsvertrags. Unerheblich ist, ob der Anwalt nachweisen kann, dass eine Verbesserung der Rechtsposition des Mandanten kausal auf sein Handeln zurückgeht. Unstreitig wies der letztlich unterzeichnete Aufhebungsvertrag eine höhere Einmalzahlung aus als das ursprüngliche Angebot. Insoweit konnte eine Einigung nicht in Zweifel gezogen werden. Der Anwalt sollte hier stets versuchen, auch eine Erstattung der durch seine Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen zu erreichen.