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  • · Nachricht · Zusätzliche Verfahrensgebühr

    Mitwirkung des Rechtsanwalts bei „derzeitigem Schweigen“?

    | Es stellt keine Mitwirkung des Rechtsanwalts i. S. d. Nr. 4141 VV RVG dar, wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, sich als Verteidiger zu bestellen, die Akten einzusehen und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht zu stellen (AG Hannover 15.8.22, 171 AR 15/22, Abruf-Nr. 231725 ). |

     

    Das AG vermisst ein „gezieltes Schweigen“, mit dem klar und deutlich zu erkennen gegeben werde, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Doch diese AG-Entscheidung entspricht nicht der derzeitigen Tendenz in der Rechtsprechung. Danach wird auch in den Fällen das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG angenommen, in denen der Anwalt mitteilt, dass der Beschuldigte zunächst schweigen wird (vgl. AG Augsburg AGS 22, 69; AG Strausberg AGS 22, 317).

     

    Beachten Sie | Im Hinblick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung muss der Verteidiger beachten: Wenn der Mandant schweigen soll, schweigt er und (auch nur) das sollte der Staatsanwaltschaft / dem Gericht mitgeteilt werden. Der Anwalt muss die Staatsanwaltschaft / das Gericht nicht darüber informieren, dass der Mandant erst einmal nur „derzeit“ schweigt. Sie vergeben sich als Verteidiger also nichts, wenn Sie diese Einschränkung weglassen (vgl. ebenso RVG prof. 22, 168).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 183 | ID 48562561