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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittelverfahren


    Reichweite der Kostengrundentscheidung


    Eine für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergangene positive Kostengrundentscheidung erfasst nur Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bzw. gegebenenfalls bis dahin angefallene Kosten, nicht jedoch auch weitere, später anfallende Kosten, die nach Zurückverweisung des Verfahrens entstanden sind (OLG Nürnberg 22.10.12, 1 Ws 422/12, Abruf-Nr. 130222).

    Sachverhalt


    Der Verurteilte wurde im Strafvollstreckungsverfahren beim OLG von Rechtsanwalt R vertreten. Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache an diese zurückverwiesen. Zugleich hat es die Kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse auferlegt. R hat dann erfolglos die Festsetzung der weiteren nach Zurückverweisung bei der Strafvollstreckungskammer angefallenen Kosten beantragt. Auch das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.


    Entscheidungsgründe


    Die nach Zurückverweisung entstandenen Gebühren für das weitere Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer kann R nicht aufgrund der Kostenentscheidung im aufhebenden Senatsbeschluss geltend machen. Diese Kosten beziehen sich auf ein neues - eigene Gebühren auslösendes - Verfahren. Anderes kann auch nicht der Formulierung „hierdurch angefallene“ Auslagen entnommen werden, da damit nicht alle späteren in irgendeiner Hinsicht kausalen Auslagen gemeint waren, sondern ersichtlich nur die im Beschwerdeverfahren anfallenden Auslagen.


    Praxishinweis


    Ein Versuch war es wert, auch die nach Zurückverweisung im zurückverwiesenen Verfahren neu entstandenen Kosten geltend zu machen. Nur war er wohl von vornherein zum Scheitern verurteilt. Denn bei dem zurückverwiesenen Verfahren handelt es sich gebührenrechtlich formuliert um einen neuen Rechtszug gemäß § 21 Abs. 1 RVG. In diesem können nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG alle Gebühren zwar noch einmal entstehen. Hierauf erstreckt sich jedoch nicht mehr die im vorhergehenden Rechtszug „Rechtsmittelverfahren“ ergangene Kostengrundentscheidung. Maßgeblich hierfür ist die im „neuen Verfahren“ ergehende Kostenentscheidung.


    Allgemein ist der Erfolg eines Rechtsmittels kostenmäßig nicht ganz ungefährlich. Denn häufig wird z.B. die Sache „zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosen der Revision, zurückverwiesen“. Bleiben die Kosten der erfolgreichen Revision dann bei der Staatskasse? Die Antwort lautet: Nein, sie richten sich i.d. Regel nach dem Ausgang der neuen Hauptverhandlung. Das kann zum Problem werden, wenn das nun mit der Sache befasste Gericht zum selben Ergebnis wie das erste Tatgericht kommt. Dann bleibt der Rechtsmittelführer auch auf den Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels sitzen - das Risiko trägt er (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 7).


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 63 | ID 36552870