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  • · Fachbeitrag · Pauschgebühr

    Wann wird der Pauschgebühranspruch fällig?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs (§ 51 RVG) spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das gilt sowohl für die Frage, wann (erstmals) eine Pauschgebühr verlangt werden kann, als auch für die Frage, wie lange der Pflichtverteidiger sie verlangen kann. Hierzu hat das OLG Celle jetzt entschieden: Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird regelmäßig erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger in einem BtM-Verfahren. Die Hauptverhandlung vor dem LG begann 2012 und endete mit Urteil in 2014. Der BGH verwies die Sache an das LG zurück. In 2016 beantragte der Anwalt eine Pauschvergütung. Der Bezirksrevisor erklärte: Vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens könne mangels Fälligkeit eine Pauschvergütung nicht bewilligt werden. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hat das OLG den Antrag mangels rechtskräftigen Verfahrensabschlusses abgelehnt - also ebenfalls mangels Fälligkeit (OLG Celle 16.6.16, 1 ARs 34/16 P, Abruf-Nr. 188092).

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen (KG RVGprof. 15, 184; OLG Braunschweig RVGprof. 16, 141; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 53; Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 51 Rn. 61). Denn erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder mit Ende eines Rechtszugs kann der gesamte Verfahrensstoff zuverlässig gewürdigt werden. Daran ändert auch nichts, dass § 51 RVG eine auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkte Festsetzung ermöglicht.