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  • · Fachbeitrag · KostRÄndG 2021

    Welches Gebührenrecht gilt für Pflichtverteidiger?

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Gerade in Strafsachen ist es häufig schwierig zu beurteilen, welches Gebührenrecht für den Anwalt maßgebend ist. Dies ist allerdings für eine korrekte Vergütungsabrechnung wichtig ‒ anderenfalls drohen Verluste. Nach dem AG Korbach gilt: Ist der Anwalt vor dem 1.1.21 in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden und verteidigt er den Angeklagten nach dem 31.12.20 auch in einem Rechtsmittelverfahren, richtet sich nur die Vergütung der ersten Instanz nach altem Gebührenrecht. Für das Rechtsmittelverfahren gilt dagegen neues Gebührenrecht. |

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt R war am 10.7.20 im erstinstanzlichen Verfahren vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Mandant M wurde in der Hauptverhandlung vom 28.4.21 verurteilt. R legte hiergegen Berufung ein und erhob später auch noch gegen das Berufungsurteil Revision. Nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss rechnete er seine Vergütung mit der Landeskasse ab. Dabei berechnete er seine Gebühren und Auslagen in erster Instanz nach den bis zum 31.12.20 geltenden RVG-Beträgen und für die beiden Rechtsmittelverfahren nach dem ab dem 1.1.21 geltenden Recht. Das AG setzte die Vergütung insgesamt lediglich nach dem alten Gebührenrecht fest. Denn die Pflichtverteidigerbestellung am 10.7.20 gelte für alle Instanzen und das zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungsrecht. Die Erinnerung von R hiergegen hatte Erfolg (AG Korbach 6.1.23, 41 Ls-4750 Js 20444/19, Abruf-Nr. 235370).

    Relevanz für die Praxis

    Für die Pflichtverteidigerbestellung mit vorherigem Wahlanwaltsauftrag gilt: Wird ein Pflichtverteidiger bestellt, dem zuvor schon ein Wahlanwaltsauftrag erteilt worden war, gilt § 60 Abs. 1 S. 2 RVG. Für den Vergütungsanspruch gegen den Landeskasse ist in diesem Fall nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung, sondern auf den Zeitpunkt des Wahlanwaltsauftrags abzustellen. Damit wird verhindert, dass ein Anwalt die Pflichtverteidigervergütung nach einem anderen Recht als die Wahlanwaltsvergütung erhält.