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  • · Fachbeitrag · Kostenentscheidung

    Bei teilweisem Erfolg in der Rechtsmittelinstanz sind die Kosten zu quoteln

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Bei der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren ist in den Fällen des in der Praxis häufigen Teilobsiegens des Rechtsmittelführers entsprechend seinem Erfolgsanteil zu quoteln. Das führt das OLG Dresden aus. |

     

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall hatte das AG den Verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung über 3.685 EUR getroffen. Auf die Berufung des Verurteilten hin ist er vom LG zu einer Geldstrafe von (nur noch) 120 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden. Das LG traf eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO, berücksichtigte dabei jedoch nicht den Wegfall der Einziehungsentscheidung. Das hat das OLG Dresden beanstandet und eine Kostenquotelung von 6/7 zu 1/7 zulasten der Staatskasse vorgenommen (14.3.22, 1 Ws 67/22, Abruf-Nr. 230402).

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG habe den Verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, was einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen entsprechen würde. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten wäre der Verurteilte somit zu einer Geldstrafe von 4.500 EUR verurteilt worden. Hinzu käme der Verlust von 3.685 EUR aufgrund der Einziehungsentscheidung. In der Summe hätte den Angeklagten mithin ein Strafübel von 8.185 EUR getroffen.

     

    Aufgrund der landgerichtlichen Entscheidung treffe den Angeklagten nur (noch) ein Strafübel von 1.200 EUR. Das rechtskräftige Strafübel liege damit erheblich unter dem des amtsgerichtlichen Urteils. Das spiegele sich angemessen in einer Verteilung der Kosten und Auslagen im Verhältnis von 6/7 und 1/7 wider.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das OLG hat richtigerweise folgende Grundsätze für eine Kostenquotelung aufgestellt:

     

    • Ist von einem wesentlichen Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der Berufung auszugehen, muss sich die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO richten.
    • Bei der Billigkeitsentscheidung kommt es darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie sie auf das Rechtsmittel hin ergangen ist.
    • Zu vergleichen ist das ursprüngliche Strafübel der angefochtenen Instanz und das erfolgreiche Ergebnis der Rechtsmittelinstanz.
    • Die Kosten und Auslagen sind in einem dem Erfolg des Rechtsmittels angemessenen Verhältnis zu verteilen.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 151 | ID 48132468