Die kostenrechtliche Rückwirkung gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 RVG erfasst die Tätigkeit als Wahlverteidiger in allen Verfahren, die vor der Beiordnung verbunden worden sind. Einer zusätzlichen Anordnung der Erstreckung auf verbundene Verfahren gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ist nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt (OLG Bremen 7.8.12, Ws 137/11, Abruf-Nr. 123110).