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  • 22.01.2015 · Fachbeitrag · Konkurrentenklage

    Für den einstweiligen Rechtsschutz wird zweimal geteilt

    | Für beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 S. 2 GKG. Dieser Betrag ist nach § 52 Abs. 6 S. 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. |