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  • · Fachbeitrag · Asylverfahren

    Keine Beschwerde gegen Kosten- oder Streitwertfestsetzung in Verfahren nach dem AsylVfG

    In Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist weder eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung statthaft, noch eine Streitwertbeschwerde (Bayerischer VGH 22.5. 13, 8 C 13.30078, Abruf-Nr. 131933).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte gegen den KFB des VG Erinnerung eingelegt und gerügt, dass gemäß § 30 S. 1 RVG der Gegenstandswert 3.000 EUR beträgt. Der Urkundsbeamte vertrat die Ansicht, dass für ein asylrechtliches Verfahren, in dem (nur) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht werden, ein Wert von 1.500 EUR anzunehmen ist. Das VG hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des VGH ist die Beschwerde nicht statthaft, da sie gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist. Danach sind Entscheidungen in Verfahren nach dem AsylVfG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar. Dieser Beschwerdeausschluss ist umfassend und erstreckt sich nicht nur auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch auf sämtliche unselbstständige und selbstständige Nebenverfahren, insbesondere auch auf die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 30 RVG (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand 2/13, § 80 Rn. 10).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht unzutreffend. Zugrunde lag eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung in der Kostenfestsetzung. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten aber nicht die Rechtsmittelbeschränkungen des Hauptsacheverfahrens. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein von der Hauptsache unabhängiges eigenständiges Verfahren. So hat der BGH bereits mehrfach klargestellt, dass in einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung zum BGH statthaft ist, obwohl die ZPO eine Revision zum BGH in der Hauptsache ausschließt (AGS 08, 366). Das Kostenfestsetzungsverfahren kennt - im Gegensatz zur Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) - nicht das Erfordernis der fiktiven Rechtsmittelfähigkeit.

     

    Entgegen der Auffassung des VGH gilt der Rechtsmittelausschluss in der Hauptsache auch nicht für Verfahren der Streit- oder Gegenstandswertbeschwerde (§ 68 GKG, § 33 Abs. 3 RVG). Auch sie sind selbstständige Verfahren, mit eigenen Regelungen. Auf sie dürfen Rechtsmittelbeschränkungen des Hauptsacheverfahrens nicht übertragen werden, wie § 1 Abs. 3 RVG und § 1 Abs. 5 GKG 2. KostRMoG künftig ausdrücklich klarstellen. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass § 30 RVG im 2. KostRMoG geändert und der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylVfG erhöht werden soll. Mit der Änderung soll auch die Differenzierung zwischen bestimmten und sonstigen Klageverfahren i.S. einer einheitlichen Bewertung aufgegeben werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 118 | ID 40101010