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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Zur Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr

    | Für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung erwächst eine Vergleichsgebühr (vergleiche BRAGO prof. 12/97, 9, 10). Die Gebühr zählt zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und ist vom Gerichtsvollzieher mit beizutreiben. Im einzelnen gilt: |