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  • 01.09.2005 | WEG

    So rechnen Sie WEG-Sachen richtig ab

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Das RVG hat die Gebühren in WEG-Sachen teilweise geändert. Der Beitrag stellt verschiedene Abrechnungssituationen vor.  

    Außergerichtliche Tätigkeit

    Hier können – je nach Auftrag – eine Beratungsgebühr (Nr. 2100 VV RVG) oder eine Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) anfallen. Bei mehreren Wohnungseigentümern als Auftraggebern erhöht sich die Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) für jeden weiteren um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG). Die Erhöhung darf aber 2,0 Gebühren nicht übersteigen.  

     

    Beispiel

    Die Wohnungseigentümer (WEG, 14 Personen) beauftragen Rechtsanwalt R, eine Forderung gegen einen Miteigentümer geltend zu machen. R fertigt mehrere Schreiben (umfangreiche Angelegenheit). Unter seiner Mitwirkung wird ein Vergleich geschlossen. Welche Gebühren kann R abrechnen?  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren aus dem Wert von 2.500 EUR abrechnen:  

     

    1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG  

    241,50 EUR  

    2,0 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG  

    322,00 EUR  

    1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG  

    241,50 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    825,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    132,00 EUR  

     

    957,00 EUR  

     

     

    Praxishinweis: Der BGH hat der Eigentümergemeinschaft eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt (NJW 05, 2061, Abruf-Nr. 051926). Abzuwarten bleibt, inwiefern dies die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr beeinflusst.