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  • Verwaltungsverfahren
    Gerichtliche Verwaltungsverfahren richtig abrechnen
    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
    Der Beitrag erläutert, wie Sie gerichtliche Hauptsache- und Eilverfahren im Verwaltungsrecht richtig abrechnen.
    Gerichtliches Hauptsacheverfahren ist gesonderte Angelegenheit
    Die Tätigkeit vor dem Verwaltungsgericht (VG) ist nun gegenüber der außergerichtlichen und behördlichen Tätigkeit eine eigene Angelegenheit, § 17 Nr. 1 RVG. Anders als bei der BRAGO sieht die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG jedoch eine Gebührenanrechnung vor: Ist wegen desselben Gegenstands für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr (Nrn. 2400 bis 2403 VV RVG) entstanden, wird diese zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) angerechnet.
    Beispiel: Gerichtliches Hauptverfahren vor dem VG
    Rechtsanwalt R beantragt für den Mandanten M eine Baugenehmigung. Diese wird abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt R Klage vor dem VG. Die Angelegenheit (Wert: 15.000 EUR) ist als durchschnittlich einzustufen. Welche Gebühren kann R abrechnen ?
    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
    Verwaltungsverfahren (Wert 15.000 EUR)      
    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG   735,80 EUR  
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR  
        755,80 EUR  
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent   120,93 EUR  
          876,73 EUR
    Widerspruchsverfahren (Wert 15.000 EUR)      
    0,7 Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG   396,20 EUR  
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR  
        416,20 EUR  
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG   66,59 EUR  
          482,79 EUR
    Gerichtsverfahren (Wert 15.000 EUR)      
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 735,80 EUR    
    Anrechung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ./. 198,10 EUR    
    Auf die Verfahrensgebühr wird die Hälfte der zuletzt entstandenen Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren angerechnet, also 1/2 von 396,20 EUR.      
    Nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr   537,70 EUR  
    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG   679,20 EUR  
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR  
        1.236,90 EUR  
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent   197,90 EUR  
          1.434,80 EUR
          2.794,32 EUR
    Gerichtliches Eilverfahren ist auch eine gesonderte Angelegenheit
    Auch die gerichtlichen Eilverfahren bilden nach § 17 Nr. 4 RVG eine gegenüber dem Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit. Erfasst werden die Eilverfahren, in denen das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen bzw. wiederherstellen, die sofortige Vollziehung anordnen oder aussetzen und einstweilige Anordnungen treffen kann, z.B. § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO. Der Anwalt, dem ein besonderer Auftrag für die Tätigkeit im Eilverfahren (zumindest stillschweigend) erteilt sein muss, erhält dafür die Gebühren gesondert neben denen für das Hauptverfahren. § 17 Nr. 4 RVG entspricht im Wesentlichen § 114 Abs. 6 i.V. mit § 40 Abs. 1 BRAGO.
    Beispiel: Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
    Die Straßenverkehrsbehörde entzieht dem M die Fahrerlaubnis und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Rechtsanwalt R legt Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und beantragt gleichzeitig beim VG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kammer gibt diesem Antrag ohne mündliche Verhandlung statt. Welche Gebühren kann R bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit abrechnen?
    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen:
    Widerspruchsverfahren (Wert: 2.000 EUR)    
    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 172,90 EUR  
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR  
      192,90 EUR  
    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 Prozent 30,86 EUR  
        223,76 EUR
    gerichtliches Eilverfahren (Wert: 1.000 EUR)    
    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 110,50 EUR  
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, weil Widerspruchs- und Eilverfahren verschiedene Gegenstände betreffen.    
    Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR  
      130,50 EUR  
    Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 20,88 EUR  
        151,38 EUR
        375,14 EUR
    Kommt es im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zur Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, ist § 16 Nr. 6 RVG einschlägig: Die gerichtlichen Eilverfahren bilden mit den jeweiligen Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren dieselbe Angelegenheit. Wird der Anwalt, nachdem er bereits im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tätig gewesen ist, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO oder § 123 VwGO i.V. mit § 927 ZPO tätig, erhält er in den Abänderungs- bzw. Aufhebungsverfahren die bereits entstandenen Gebühren nicht erneut. Dies entspricht § 16 Nr. 1 RVG für das behördliche Eilverfahren (zur Abrechnung von Verwaltungs- und behördlichen Eilverfahren vgl. Onderka, RVG prof. 04, 106; 119).
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 08/2004, Seite 142
    Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 142 | ID 106653