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  • 01.02.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    BGH: 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlicher Unfallregulierung

    Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt (BGH 31.10.06, VI ZR 261/05, AnwBl. 07, 154, Abruf-Nr. 070013).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt klagt gegen die Haftpflichtversicherung (HV) über die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) VV RVG. Die Versicherungsnehmerin hatte das Fahrzeug des Mandanten des Klägers beim Rückwärtsfahren beschädigt. Die Beklagte bestätigte dem Mandanten unaufgefordert nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ihre Eintrittspflicht. Der Kläger fertigte ohne größere Vorarbeiten ein einseitiges Anspruchsschreiben – ohne nähere Ausführungen zum Geschehen und zur Rechtslage – mit einer Schadenersatzforderung, die den vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturbetrag, dessen Kosten und eine Auslagenpauschale beinhaltete. Nach der Regulierung rechnete der Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr ab. Die Beklagte zahlte auf der Basis einer 0,8 Geschäftsgebühr. Nach Erwirkung eines Mahnbescheids leistete die Beklagte den Differenzbetrag zur 1,0 Gebühr. Den Restbetrag klagte der Kläger überwiegend erfolgreich ein. Die Berufung der Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Die Revision des Klägers dagegen blieb erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat klargestellt, dass bei durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt. Hier war aber die von der Versicherung gezahlte 1,0 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. Aus dem BGH-Urteil lassen sich folgende Aspekte für die Abrechnung entnehmen:  

     

    Checkliste
    1. Bei einem „durchschnittlichen“ bzw. „normalen“ Verkehrsunfall ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.

     

    2. Welche Gebühr der Anwalt für seine Tätigkeit verdient hat, bestimmt er bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dazu gehören vor allem: der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

     

    3. Diese Umstände muss der Anwalt vor Gericht konkret vortragen. Es reicht also z.B. nicht aus, pauschal zu behaupten, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen regelmäßig umfangreiche Vorarbeiten erfordert.

     

    4. Muss ein Dritter die Gebühr ersetzen, ist die vom Anwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Bei seiner Ermessensausübung steht ihm allerdings ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu.

     

    5. Bei unterdurchschnittlichen Fällen kann die Festsetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr unbillig sein.

     

    6. Achtung: Der BGH weist aber daraufhin hin, dass aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Versicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden kann, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen ist. Entscheidend ist die vorherige, womöglich umfangreiche Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Anwalt.