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  • 01.03.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    AG stellen Weichen für 1,3 Geschäftsgebühr

    Neben dem AG Kehlheim (RVG prof. 05, 19) haben weitere Gerichte die 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen bestätigt.  

     

    Übersicht: Rechtsprechung zur 1,3 Geschäftsgebühr bei Unfallschadenregulierung*
    • AG Aachen20.12.04, 84 C 591/04, Abruf-Nr. 050351: Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist für eine Unfallregulierung nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, unabhängig davon, ob es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall gehandelt hat. Dem Anwalt, der seine Vergütung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, steht ein 20 %-iger Toleranzbereich zu. Das Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Schätzung der Rahmengebühr ist nicht erforderlich. Der Beschluss wurde eingereicht von RA Manfred Mohr, Aachen.

     

    • AG Bielefeld28.12.04, 5 C 1041/04, Abruf-Nr. 050327, und 28.12.04, 41 C 1221/04, Abruf-Nr. 050328: Bei der Unfallschadenregulierung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand kann eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt werden. Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden Gebührenbestimmung ist von der 1,5 Mittelgebühr auszugehen. Gemäß § 14 RVG ist zu prüfen, ob diese zu erhöhen oder zu verringern ist. Die Gebühr wird auf 1,3 begrenzt, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war. Sollten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im unteren Bereich liegen, rechtfertigt dies ggf. keine 1,5 Mittelgebühr, lässt aber auch keinen Ermessensmissbrauch bei der 1,3 Gebühr erkennen. Die Urteile wurden eingereicht von RA Neumann-Domnick, Schloss-Holte-Stuckenbrock; so auch im Wesentlichen AG Heidelberg21.1.05, 26 C 507/04, n.v., Abruf-Nr. 050326, eingereicht von RA Ruf, Bruchsal; vgl. auch AG Hamburg-Barmbek 18.1.05, 814 C 328/04, n.v., Abruf-Nr. 050466, eingereicht von RA Öhler, Hamburg.

     

    • AG Hagen3.1.05, 19 C 572/04, Abruf-Nr. 050357: Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG ersetzt auch die Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Deshalb ist die neue Geschäftsgebühr aus dem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zu ermitteln. Sie beträgt für durchschnittliche Angelegenheiten grundsätzlich 1,5. Zu Gunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass die 1,3 Gebühr begründet ist, sofern sich die Gegenseite zum Umfang und zur Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit nicht äußert.

     

    • AG Karlsruhe 14.12.04, 5 C 440/04, Abruf-Nr. 050025: Bei der Geschäftsgebühr ist nicht vom Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3, sondern vom Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5 und bei durchschnittlicher Anwaltstätigkeit bei der Unfallregulierung grundsätzlich von der 1,3 Regelgebühr auszugehen.

     

    • AG Landstuhl23.11.04, 4 C 189/04, NJW 05, 161, Abruf-Nr. 050208: Bei der zügigen Abwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung ist von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen und eine 1,3 Geschäftsgebühr anzusetzen.

     

    • AG Lüdenscheid30.12.04, 92 C 321/04, Abruf-Nr. 050352: Bei der außergerichtlichen Unfallschadenregulierung hat der Anwalt auch in einfach gelagerten Fällen einen Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr. Er ist nicht verpflichtet, den Rahmen nach unten „auszuschöpfen“.

     

    • AG München 29.12.04, 343 C 32462/04, Abruf-Nr. 050353: Eine durchschnittliche Angelegenheit liegt bei der Unfallschadenregulierung schon vor, wenn bei den unfallbedingten Wiederherstellungskosten von rund 1.250 EUR fraglich sein kann, ob auch vorgerichtliche Gutachterkosten von etwa 275 EUR zu erstatten sind. Dafür ist eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. Das Urteil wurde eingereicht von RA Schnöbel, Unterschleißheim.

     

     

    * Fundstelle: AnwBl. 05, 223 (außer AG Heidelberg und AG Hamburg)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 45 | ID 91788