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  • 01.05.2007 | Terminsgebühr

    Volle Terminsgebühr beim Versäumnisurteil

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht (BGH 24.1.07, IV ZB 21/06, n.v., Abruf-Nr. 071030).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat vor dem LG ein Versäumnisurteil (VU) erstritten. Im Termin war der Beklagte ohne Anwalt erschienen. Der Sach- und Streitstand wurde kurz erörtert. Der Kläger passte seinen Antrag aus der Klageschrift danach an. Der Beklagte hat u.a. zur Vorgeschichte des Rechtsstreits vorgetragen. Er hat sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Der Klägervertreter erklärte, dass auch nach dem Erlass des VU einvernehmliche Lösungen möglich seien. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter erfolgreich u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG beantragt. Das OLG hat dem Klägervertreter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten nur eine halbe Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG zugebilligt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach den Gesetzgebungsmaterialien gilt die in Nr. 3105 VV RVG vorgesehene Gebührenreduzierung nur, wenn der Anwalt im Termin tatsächlich keine weitere Tätigkeit als die Stellung des Antrags auf ein VU entfaltet hat (BT-Drucksache 15/1971, 212). Daraus ist zu schließen, dass ihm die volle Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG zustehen soll, wenn er über die in Nr. 3105 VV RVG genannten Anträge hinaus tätig wird, also einen höheren Aufwand hat. Dieser kann auch darin bestehen, den Antrag nach Erörterung mit dem Gericht anzupassen. Dies muss nicht immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und dient auch dem Interesse der nicht erschienenen Partei. Hier ergab sich der Mehraufwand auch durch die Gespräche über einvernehmliche Lösungen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr schon, wenn der Anwalt an einer auf Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt, und zwar sogar ohne Beteiligung des Gerichts. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war.  

     

    Praxishinweis

    Die Beschränkung auf den halben Gebührensatz tritt nur ein, wenn bei einseitiger Verhandlung lediglich der Antrag auf VU oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Ob der Anwalt darüber hinaus tätig geworden ist, ergibt sich i.d.R. aus dem Sitzungsprotokoll. Der Anwalt, der die Kostenfestsetzung betreibt, muss deren Voraussetzungen darlegen und glaubhaft machen, § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 103 Abs. 2 S. 2, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.