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  • 01.02.2007 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr muss festgesetzt werden, wenn ihre Voraussetzungen unstreitig vorliegen

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands zwischen den Parteien unstreitig sind (BGH 20.11.06, II ZB 6/06, n.v., Abruf-Nr. 070006).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat die Klage der Klägerin gegen den Beklagten abgewiesen. Im Berufungsrechtzug hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt hat. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das OLG hat ihr daraufhin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Beklagte hat u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG beantragt. LG und OLG haben dies abgelehnt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 3). Denn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausdrücklich erklärt, mit dem Bevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu haben.  

     

    Die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3202, Nr. 3104 VV RVG gilt nur im ersten Rechtszug) ist festzusetzen. Diese Gebühr entsteht gemäß Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202 VV RVG durch die Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche hat hier stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer – für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden – fernmündlichen Unterredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zur Einigung gekommen ist (Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil III Vorbem. 3 Rn. 48).