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  • 01.06.2007 | Terminsgebühr

    BGH: Terminsgebühr ohne Klageanhängigkeit

    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
    Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist (BGH 8.2.07, IX ZR 215/05, AnwBl. 07, 381, Abruf-Nr. 070903).

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Mandant hatte die klagenden Anwälte damit beauftragt, einen Anspruch gegen seine damalige Arbeitgeberin geltend zu machen. Als ein Schreiben seiner Anwälte unbeantwortet blieb, erteilte er Klageauftrag. Nach Gesprächen zwischen den Anwälten des Beklagten und seiner Arbeitgeberin kam es zu einer Vereinbarung über den Anspruch. Eine Klage wurde nicht mehr eingereicht. Die Kläger verlangen als restliches Honorar eine Terminsgebühr. Das AG hatte die Klage abgewiesen, das LG hatte ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die erfolglose Revision des Beklagten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kläger haben durch die Besprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegenseite geführt haben, eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 i.V. mit Nr. 3104 VV RVG verdient. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht sein muss. Hauptargument ist der eindeutige Wortlaut. „Erledigt“ wird ein laufendes Verfahren; „vermeiden“ lässt sich dem gegenüber nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat.  

     

    Die BRAGO kannte keinen solchen Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch die Neuregelung einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. Voraussetzung für die Terminsgebühr sollte nach dem Regierungsentwurf ausschließlich der (unbedingte) Klageauftrag sein, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BT-Drucksache 15/1971, 148). Aus der Sicht der Beteiligten wird der Anwalt dadurch zum Prozessbevollmächtigten, dass er sich dazu vertraglich verpflichtet und eine Vollmacht erhält. Zwar beginnt für das Gericht der „Rechtsstreit“ erst mit Eingang der Klage oder Antragsschrift. Die Tätigkeit des Anwalts wird aber schon von der Erteilung des Prozessauftrags an nach Teil 3 des VV RVG entlohnt, vgl. die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG. Die Ermäßigungstatbestände in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG setzen voraus, dass diese Gebühr bereits vor Einreichung der Klage anfallen kann. Endet der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage einreicht, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,8. Auch nach der BRAGO begann der „Rechtsstreit“ gebührenrechtlich mit dem Prozessauftrag.