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  • 02.12.2008 | Strafverfahren

    Anrechnung von Vorschüssen
    auf die Pflichtverteidigervergütung

    von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

    Als Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG ist der Instanzenzug anzusehen, wobei das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs als Einheit gelten (KG 15.7.08, 1 Ws 124/08, n.v., Abruf-Nr. 083553).

     

    Sachverhalt

    Die Pflichtverteidigerin hatte mit der Mutter ihres Mandanten zwei Vergütungsvereinbarungen getroffen, und zwar zunächst eine für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung in erster Instanz und später noch eine für das Hauptverfahren. Die aufgrund dieser Vereinbarungen gezahlten Honorare sind bei der Abrechnung insgesamt auf die von der Staatskasse zu zahlenden gesetzlichen Gebühren angerechnet worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Anwältin ist ohne Erfolg geblieben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zahlungen aufgrund der beiden Vereinbarungen müssen entgegen dem Festsetzungsantrag zusammengerechnet werden. Darin hatte sie nur Gebühren für die Hauptverhandlung geltend gemacht und vertreten, dass die auf die erste Honorarvereinbarung für das Verfahren bis zur Haupthandlung geleisteten Zahlungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Als Verfahrensabschnitt im Sinne des § 58 Abs. 3 RVG ist der Instanzenzug anzusehen, wobei das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs als Einheit gelten. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 3 RVG, der an die Stelle des § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO getreten ist. Mit der Neuregelung des § 58 Abs. 3 RVG hat der Gesetzgeber keine inhaltliche Änderung der Absätze 1 und 2 des §?101 BRAGO beabsichtigt. Die neue Vorschrift will nur § 101 Abs. 1 und 2 BRAGO redaktionell angepasst übernehmen (BT-Drucks. 15/1971 S. 203). Zudem entspricht die historische Auslegung, die die Auslegung zu § 102 BRAGO auf die neue Vorschrift überträgt, auch der Systematik des RVG und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung.  

     

    Praxishinweis

    Die Ansicht des KG entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Oldenburg StV 07, 477; OLG Stuttgart AGS 08, 117; LG Osnabrück StRR 07, 158; a.A. OLG Düsseldorf StraFo 06, 473; OLG Frankfurt AGS 07, 193 m. Anm. Volpert). Diese hat für den Verteidiger Nachteile, weil dadurch z.B. auch nicht verbrauchte Vorschüsse aus dem Ermittlungsverfahren auf andere Verfahrensabschnitte, wie z.B. das Hauptverfahren, angerechnet werden (vgl. Volpert, StRR 07, 159). Der Anwalt muss sich aber auf die andere Ansicht der Rechtsprechung einstellen. Zudem darf er nicht vergessen, im Kostenfestsetzungsantrag anzugeben, ob und wenn ja, welche Vorschüsse er erhalten hat. Dazu verpflichtet ihn § 55 Abs. 5 RVG.