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  • 29.03.2010 | Strafverfahren

    Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Strafprozessvollmacht ist zulässig (LG Leipzig 6.1.10, 11 Qs 372/09, Abruf-Nr. 100842).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der freigesprochene Angeklagte verlangt die Erstattung seiner notwendigen Kosten und Auslagen. Dabei gehen er und sein Pflichtverteidiger übereinstimmend davon aus, dass der die Pflichtverteidigergebühren übersteigende Betrag als überschießende Wahlverteidigergebühren dem Angeklagten zustehen soll. Diesen Betrag will der Rechtspfleger aber an den Verteidiger auszahlen. Er bezieht sich insoweit auf eine entsprechende Abtretungserklärung in der Strafprozessvollmacht des Verteidigers. Dort ist unter Punkt 10 Folgendes festgelegt: „Sämtliche dem Unterzeichner zustehende und entstehende Kostenersatzforderungen werden hiermit an den Bevollmächtigten abgetreten“. Der Bezirksrevisor hat die Abtretung als unwirksam angesehen. Seine sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.  

    Die Frage, welche (formalen) Voraussetzungen für die Abtretung der Erstattungsansprüche eines Angeklagten zugunsten des Verteidigers erfüllt sein müssen, ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich geklärt. Während ein Teil der Rechtsprechung die Abtretung im Rahmen der Strafprozessvollmacht als unzulässig erachtet (OLG Düsseldorf AGS 07, 55) wird diese Vorgehensweise von verschiedenen anderen Gerichten (LG Hamburg AnwBl 77, 70) für möglich erachtet. Vorliegend ist die Abtretung wirksam. Die im Rahmen der früheren gesetzlichen Lage aus verschiedenen Gründen erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Abtretung sind im Hinblick auf die Einführung des § 43 RVG, der eine Abtretung für zulässig bzw. auch wünschenswert erachtet, überholt. Grundsätzliche Bedenken gegen die (auch formularmäßige) Abtretung von Ansprüchen sind nicht zu erheben. Soweit in verschiedenen Entscheidungen (LG Konstanz Rpfleger 08, 596) die dort verwendete Abtretungserklärung im Rahmen einer Vollmacht als überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB gewertet wurde, was zur Unzulässigkeit der Abtretung geführt hat, kann dieses Argument im Hinblick auf die vorliegende Vollmachtsurkunde nicht überzeugen. Das vom Verteidiger hier verwandte Strafprozessvollmachtformular erfüllt die Voraussetzungen für eine überraschende Klausel nicht. Die Vollmacht ist übersichtlich und auch nicht so gestaltet, dass der Unterschreibende nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht damit rechnen könnte.  

     

    Praxishinweis

    Im Hinblick auf den Streit zwischen Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz 17.4.09, 10 U 691/07 und LG Düsseldorf AGS 07, 34) und Literatur (u.a. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 07, § 43 Rn. 12 m.w.N.) sollte der Verteidiger die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche nicht in die Strafprozessvollmacht aufnehmen, sondern darüber besser eine gesonderte Erklärung verfassen. Denn mit dem Einschub der Abtretungserklärung in die Vollmachtsurkunde läuft er Gefahr, dass diese u.a. aus den in der Entscheidung des LG Konstanz (a.a.O.) genannten Gründen als „überraschend“ und damit als unzulässig gewertet werden kann. Darauf hat auch das LG Leipzig, das ansonsten zutreffend von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Abtretungserklärungen in der Strafprozessvollmacht ausgegangen ist, hingewiesen. Und: Es ist darauf zu achten, dass eine Abtretungserklärung so früh wie möglich im Verfahren vorgelegt wird, um die Wirkungen des § 43 S.2 RVG herbeizuführen.