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  • 29.05.2008 | Strafrecht

    Terminsgebühr für sog. „geplatzten Termin“

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Eine Terminsgebühr für einen sog. „geplatzten Termin“ entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint. Das bloße Antreten der Anreise zu dem Termin lässt die Terminsgebühr nicht entstehen (OLG München 13.11.07, 1 Ws 986/07, n.v., Abruf-Nr. 081463).

     

    Sachverhalt

    Das Strafverfahren war beim AG Landshut anhängig. Die dem Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidigerin hatte ihren Kanzleisitz in Frankfurt/Main. Die Hauptverhandlung sollte am 15.1.07, 13.00 Uhr, stattfinden. Sie wurde kurzfristig abgesetzt, weil die Hauptbelastungszeugin erkrankt war. Die Pflichtverteidigerin erfuhr davon erst nach Antritt der Reise zum Termin morgens gegen 8.00 Uhr, die sie daraufhin nicht fortsetzte. Sie traf um 14.00 Uhr wieder in Frankfurt ein. Das OLG hat keine Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG i.V. mit Nr. 4108 VV RVG gewährt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass die Terminsgebühr bereits durch den Reiseantritt der Verteidigerin zur Hauptverhandlung entstanden ist. Maßgeblich für die Entstehung dieser Gebühr ist nach dem Wortlaut in Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG die Teilnahme des Verteidigers am Hauptverhandlungstermin. Von dieser Regelung macht Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG eine Ausnahme dahingehend, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch erhält, wenn er zum anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Diese Ausnahme macht das Entstehen der Gebühr vom Erscheinen des Anwalts zum anberaumten Termin abhängig, d.h. seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Etwas anderes kann auch nicht den Gesetzesmaterialien zur Einführung des RVG entnommen werden. Mit der im RVG neu eingeführten gerichtlichen Verfahrensgebühr soll die gesamte Tätigkeit des Verteidigers für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung vergütet werden, soweit keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Wenn, wie hier, keine Terminsgebühr anfällt, ist die Geschäftsreise von der Verfahrensgebühr umfasst und zuzüglich des Abwesenheitsgeldes und der angefallenen Reisekosten mit dieser abgegolten. Die andere Ansicht führt zu einer Vielzahl von Abgrenzungsproblemen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht zwar dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Sie widerspricht aber ihrem Sinn und Zweck, der darin liegt, dem Anwalt auch nutzlos aufgewendete Zeit zu vergüten (BT-Drucks. 15/1971, a.a.O.). Die Probleme, die das OLG sieht, ließen sich m.E. im Rahmen der Gebührenbemessung über § 14 RVG lösen. Jedenfalls muss der Verteidiger in vergleichbaren Fällen darauf achten, seinen nutzlosen Aufwand zumindest hilfsweise bei der Bemessung der Verfahrensgebühr geltend zu machen.