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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Reisekosten

    Fahrtkostenerstattung bei Bestehen einer kürzeren aber zeitaufwendigeren Fahrstrecke

    | Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu erstatten, wenn die Wahl einer kürzeren Fahrstrecke mit erheblich höherem Zeitaufwand verbunden und dem Rechtsanwalt daher nicht zuzumuten war (KG 25.3.03, 1 W 50/03, n.v., Abruf-Nr. 032690). |