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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht

    Mahnanwaltskosten bei überörtlichen Sozietäten oder Kooperationen

    | Die Gebühren für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bzw. für die Widerspruchserhebung sind auf die Prozessgebühr anzurechnen, wenn sich ein streitiges Verfahren anschließt. Dieser Grundsatz gilt so nicht ohne weiteres, wenn für das Mahn- und das Streitverfahren überörtliche Sozietäten oder Kooperationen eingeschaltet werden. Der folgende Beitrag zeigt, worauf es dabei ankommt. |