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  • 01.11.2005 | PKH

    PKH als Grundrecht in der EU

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Charta der Grundrechte der EU sieht in Art. 47 Abs. 3 vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, PKH bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Bereits am 27.1.03 hat der Rat der EU die Richtlinie 2002/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die PKH in derartigen Streitsachen verabschiedet (ABl. EG Nr. L 26 S. 41; ABl. EU Nr. L 32 S. 15). Diese ist am 31.1.03 in Kraft getreten. Sie wurde durch das EG-Prozesskostenhilfegesetz (EG-PKH-Gesetz), das seit dem 21.12.04 in Kraft ist, umgesetzt (BGBl. 04 I, 3392, dazu RVG prof. 05, 25). Der Beitrag informiert über die Auswirkungen dieser Richtlinie.  

     

    Anwendungsbereich

    Die Richtlinie findet auf grenzüberschreitende Zivilsachen Anwendung, bei denen der PKH Begehrende seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren stattfinden oder die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden wird. Leistungen, für die PKH erforderlich ist, sind:  

     

    • vorprozessuale Rechtsberatung,
    • Rechtsbeistand und rechtliche Vertretung vor Gericht durch einen Anwalt,
    • Befreiung von den Gerichtskosten und den mit dem grenzüberschreitenden Charakter des Rechtsstreits verbundenen Kosten.

     

    In der Richtlinie werden darüber hinaus die Voraussetzungen für die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers und die Begründetheit der Streitsache genannt, die von den Mitgliedstaaten verlangt werden können, damit ein Anspruch auf PKH besteht. Zudem ist vorgesehen, dass PKH unter bestimmten Bedingungen auch für alternative Verfahren der Streitbeilegung zu gewähren ist.