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  • 31.01.2011 | OLG Nürnberg

    Streitwertbemessung bei verweigerter Auflassung

    Verweigert der Verkäufer nach einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung, kann dies ganz unterschiedliche Gründe haben. So kann der Kaufpreis nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sein oder der Verkäufer berühmt sich eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechtes. Nach Auffassung des OLG Nürnberg ist der Gebührenstreitwert der Auflassungsklage - wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsanspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig - nach der Höhe des streitigen Restkaufpreises zu bemessen. Der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch stehe einer Streitwertbemessung nach dem Verkaufswert des Grundstücks entgegen und gebiete eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.  

    (OLG Nürnberg 8.12.10, 2 W 2145/10)(Abruf-Nr. 110221)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 141850