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  • 02.05.2011 | Mitwirkungsgebühr

    Ist interner Rat zum Schweigen Mitwirkung des Rechtsanwalts i.S. der Nrn. 4141, 5115 VV RVG?

    Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht bei einem nur internen Rat des Rechtsanwalts an den Mandanten zum Schweigen (AG Hamburg-Barmbek 4.2.11, 820 C 511/10, Abruf-Nr. 111411).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung von Gebühren, für seine Verteidigung in einem Bußgeldverfahren. Der Verteidiger hatte gegenüber dem Mandanten auch eine Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Diese hat das AG nicht zugesprochen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar kann der vom Verteidiger gegebene Rat zum Schweigen als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG anzusehen sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies aber nur der Fall, wenn er die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde auch mitteilt. Hier hat der Betroffene zwar dargelegt, dass ihm sein Verteidiger dazu geraten hat, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Dieser Entschluss ist der zuständigen Behörde jedoch - weder durch den Betroffenen noch durch seinen Verteidiger - zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Eine solche Mitteilung ist aber Voraussetzung dafür, dass eine Mitwirkungshandlung i.S. der Nr. 5115 VV RVG vorliegt. Denn nur dann weiß die Behörde, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie dann zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert.  

     

    Praxishinweis

    Die zu Nr. 5115 VV RVG ergangene Entscheidung hat auch für die im Strafverfahren gegebenenfalls entstehende zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG Bedeutung. Sie setzt die Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 20.1.11 (RVG prof. 11, 85 - vorangegangener Beitrag) um. Auf der Grundlage dieser Entscheidungen ist dem Verteidiger dringend zu raten, nach Möglichkeit den Ermittlungsbehörden mitzuteilen, dass sich der Mandant auf seinen Rat hin nicht zur Sache äußern wird.