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  • 31.01.2011 | Leseranfrage

    Doppelte Gebühren für Adhäsionsantrag?

    Leseranfrage: Ich habe als Nebenklägerbeistand in zwei Strafverfahren die Tatopfer vertreten. In den Verfahren habe ich jeweils einen Adhäsionsantrag gestellt. Beide Verfahren sind aber, noch bevor über den Antrag entschieden wurde, „geplatzt“, da in dem einen noch ein Sachverständigengutachten zur Frage des § 66 StGB eingeholt werden musste und in dem anderen sich das Gericht mit der Terminsplanung verschätzt hatte. In beiden Verfahren haben dann nach Aussetzung neue Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Dort habe ich jeweils wieder einen Adhäsionsantrag gestellt: Den Anträgen ist stattgegeben worden. Fallen die Gebühren für die Adhäsionsverfahren doppelt an?  

     

    Antwort: Sie können die Gebühren der Nr. 4143 VV RVG jeweils nur einmal geltend machen. Auch nach Neubeginn der Hauptverhandlungen handelt es sich noch um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, sodass die Gebühren nur einmal entstehen. Sie erhalten ja auch - ebenso wie der Verteidiger - für das gerichtliche Verfahren nur jeweils einmal die gerichtliche Verfahrensgebühr. Nur die Terminsgebühren für die Teilnahme an den neuen Hauptverhandlungsterminen entstehen erneut.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 36 | ID 141859